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Steuerentlastung nach § 54 des EnergieStG

Unter gewissen Bedingungen gewährt das Energiesteuergesetz (EnergieStG) Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine partielle Steuerentlastung für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse wie leichtes Heizöl, schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Ersatzbrennstoffe.

Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet wurden, wird nur gewährt, insofern die erzeugte Wärme auch nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurde.

Die Entlastung wird gewährt, sofern der Entlastungsbetrag mehr als 250 Euro beträgt.

Hinweis: viele Unternehmen gehen davon aus, dass der Steuerberater, die Steuerberaterin, das Thema mit behandelt, bzw. die Steuer automatisch mit zurückholt. Wie wir immer wieder feststellen, ist das nicht immer Fall, denn die Rückerstattung erfolgt NICHT durch das zuständige Finanzamt, sondern durch das Hauptzollamt und ist immer separat zur Steuererklärungen enzureichen.

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